Die Privatrezepte sehen oft anders aus als die Rezepte/ärztlichen Verordnungen bei kassenversicherten Patienten. Vom Arzt ist jedoch meist dasselbe einzutragen: Heilmittel, Anzahl der verordneten Behandlungen, Diagnose sowie Adresse des Patienten. Anders als bei Kassenrezepten gibt es bei Privatversicherten keine Fristen, bis wann die Therapie nach Ausstellung des Rezeptes begonnen werden muss.
Wir faktorieren bei Privatversicherten den 1,8-fachen Satz der VdaK-Preise und orientieren uns dabei an die Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh). Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung, die Sie auch zur Abklärung einer Kostenübernahme durch die private Krankenkasse oder Beihilfestelle einreichen können. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden- die Höhe der Erstattung entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag.
Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssten Sie die Rechnung auch dort mit angeben.
Aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingungen, -Tarifen und Beihilfevorschriften sind wir leider nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe bzw. -Fähigkeit eine Aussage zu treffen.
Informationen zur Preisgestaltung bei Privatpatienten finden Sie auch unter diesem Link: www.privatpreise.de
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